Satzung

Satzung des Kulturkreis Schloss Raesfeld e.V.
§ 1

Name und Sitz des Vereins

Der Verein trägt den Namen„Kulturkreis Schloss Raesfeld e.V.“und hat seinen Sitz auf Schloss Raesfeld in 46348 Raesfeld. Der Verein ist imVereinsregister beim Amtsgericht in Coesfeld unter der Nummer VR 3245 eingetragen.
§ 2

Zweck des Vereins

Der Verein verfolgt das Ziel, Kunst und Kultur zu fördern, kulturelleVeranstaltungen durchzuführen und zum Zwecke des kulturellen AustauschesVerbindungen zu den Nachbarländern der Bundesrepublik, insbesondere zuden Niederlanden, zu pflegen. Im Rahmen des kulturellen Austausches könnenArbeitsgemeinschaften geschaffen werden; die Kooperation mit bereitsbestehenden Gruppen ist erwünscht.Der Verein verfolgt ausschließlich und unmittelbar gemeinnützige Zwecke imSinne des Abschnitts „steuerbegünstigte Zwecke“ der Abgabenordnung.

§ 3

Selbstlosigkeit

Der Verein ist selbstlos tätig und verfolgt nicht in erster Linieeigenwirtschaftliche Zwecke. Die Mittel des Vereins dürfen nur für diesatzungsgemäßen Zwecke verwendet werden. Die Mitglieder erhalten keineZuwendungen aus Mitteln des Vereins.Es darf keine Person durch Ausgaben, die dem Zweck der Körperschaft fremdsind oder durch unverhältnismäßig hohe Vergütungen, begünstigt werden.Die Mitgliederversammlung kann eine jährliche pauschale Tätigkeitsvergütungin angemessener Höhe für Vorstandsmitglieder beschließen.

§ 4

Ehrenmitgliedschaft

Mitglieder, die sich um die Belange des Vereins in besonderem Maße verdientgemacht haben, können auf Vorschlag des Vorstandes durch dieMitgliederversammlung zum Ehrenmitglied berufen werden.

§ 5

Mitgliedschaft

Mitglied können natürliche und juristische Personen werden, welche die Zieledes Vereins unterstützen. Beitrittserklärungen müssen schriftlich an denVorstand des Vereins gerichtet sein.Jedes Mitglied hat einen Mitgliedsbeitrag zu entrichten. Die Höhe und Fälligkeitdes Beitrages richtet sich nach der Beitragsordnung des Vereins, welche durchdie Mitgliederversammlung zu beschließen ist.Das Geschäftsjahr läuft vom 1. Juli bis zum 30. Juni des Folgejahres.Die Mitgliedschaft endet durcha) Austritt,b) Ausschluss des Mitgliedes oderc) durch den Tod des MitgliedesDer Austritt aus dem Verein kann durch das Mitglied nur durch schriftlicheMitteilung gegenüber dem Vorstand mit einer Frist von 3 Monaten zumGeschäftsjahresende (30. Juni e. j. Jh.) erfolgen. Der Ausschluss des Mitgliedes kann durch den Vorstand beschlossen werden,wenn das Mitglied gegen die Interessen des Vereins grob verstoßen hat odermit mehr als 2 Mitgliedsbeiträgen in Verzug ist und diese trotz Mahnung nichtgezahlt hat. Vor dem Beschluss ist das betroffene Mitglied zu hören.
§ 6

Organe des Vereins

Organe des Vereins sind:
a) die Mitgliederversammlung und
b) der Vorstand.
§ 7

Mitgliederversammlung

Die Mitgliederversammlung wird vom Vorsitzenden oder dessen Vertretermindestens einmal im Jahr einberufen. Zu der Versammlung ist mit einer Fristvon vier Wochen vor dem Termin unter Angabe der Tagesordnung schriftlicheinzuladen.Die Einladung kann durch Postbenachrichtigung oder per E-Mail erfolgen,sofern die Mitglieder eine E-Mail-Adresse hinterlegt haben. DieMitgliederversammlung ist ebenso einzuberufen, wenn ein Drittel allerMitglieder dies schriftlich beantragt oder wenn es das Interesse des Vereinserfordert. Die Mitgliederversammlung ist unabhängig von der Anzahl dererschienenen Mitglieder beschlussfähig.Jedes Mitglied kann bis zu 14 Tage vor der Mitgliederversammlung Anträge zurTagesordnung stellen. Diese Anträge sind an den Vorsitzenden zu richten.Die Mitgliederversammlung ist zuständig für die:- Entgegennahme der Vorstandsberichte- Wahl des Vorstandes- Entlastung des Vorstandes- Schaffung einer Beitragsordnung und ihrer Änderung- Satzungsänderungen- Ernennung der Ehrenmitgliedschaft- Auflösung des VereinsJedes Mitglied ist mit einer Stimme stimmberechtigt und muss die Stimmepersönlich abgeben. Alle Beschlüsse der Mitgliederversammlung werden miteinfacher Mehrheit der erschienenen Mitglieder getroffen.Die qualifizierte Mehrheit (3⁄4 Mehrheit der erschienenen Mitglieder) ist beieiner Satzungsänderung und der Auflösung des Vereins erforderlich. Über dieMitgliederversammlung ist ein Protokoll anzufertigen, welches sämtlicheBeschlüsse wiedergibt. Dieses ist vom Vorsitzenden und einem weiterenVorstandsmitglied zu unterschreiben.

§ 8

Vorstand

Der Vorstand besteht aus
1. dem geschäftsführenden Vorstand, bestehend aus dem- Vorsitzenden- stellvertretenden Vorsitzenden- Geschäftsführer- Schatzmeister
2. dem erweiterten Vorstand, dem bis zu 8 Vorstandsmitgliederangehören können.Gemäß § 26 BGB wird der Verein jeweils durch zwei Mitglieder desgeschäftsführenden Vorstandes, darunter entweder der Vorsitzende oder derstellvertretende Vorsitzende, gerichtlich und außergerichtlich vertreten.
Der Vorstand wird durch die Mitgliederversammlung für die Dauer von dreiJahren gewählt. Eine Wiederwahl ist zulässig. Die Mitglieder des Vorstandesbleiben so lange im Amt, bis ein neuer Vorstand gewählt ist.
§ 9

Datenschutz

Im Rahmen der Mitgliederverwaltung werden von den Mitgliedern folgendeDaten erhoben: Name, Vorname, Anschrift und in der Regel dieBankverbindung. Diese Daten werden im Rahmen der Mitgliedschaftverarbeitet und gespeichert.Alle erhobenen Daten der Mitglieder werden vertraulich behandelt und an Dritte nicht weitergegeben.

§ 10

Auflösung des Vereins

Die Auflösung des Vereins ist nur durch Beschluss der Mitgliederversammlungmit 3⁄4 Mehrheit der Anwesenden möglich. Bei einer Auflösung oder Aufhebungdes Vereins oder bei Wegfall steuerbegünstigter Zwecke fällt dasVereinsvermögen an den Kreis Borken, der es ausschließlich und unmittelbarfür gemeinnützige kulturelle Zwecke zu verwenden hat.


Raesfeld, am 11. Dezember 2016